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Gemeinsame Stellungnahme von MEW und en2x zum Referentenentwurf zur Anpassung der EHV

Der en2x Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. und die Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW) haben zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 Stellung bezogen.

Aus Sicht der Branche enthält der Entwurf wichtige Ansätze, weist jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf auf, um Rechtsklarheit zu schaffen und unnötige Bürokratie sowie Doppelbelastungen zu vermeiden.

Vermeidung von Doppelbelastungen und Doppelerfassungen

Ein zentraler Kritikpunkt ist das Fehlen einer Regelung zur Vermeidung von Doppelbelastungen, insbesondere bei Brennstoffmengen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen. Hier muss der Verordnungsgeber die bestehende Ermächtigung im TEHG nutzen, um klare Abgrenzungen sicherzustellen.
Auch innerhalb des Brennstoffemissionshandels sollten Doppelerfassungen unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten vermieden werden.

Klare Begriffsdefinitionen erforderlich

Der Entwurf verwendet den Begriff „Brennstoffe“ uneinheitlich. Es sollte eindeutig klargestellt werden, dass Brennstoffe sowohl Kraft- als auch Heizstoffe umfassen.
Zudem fehlen präzise Definitionen für Biomassebrennstoffe sowie strombasierte Kraftstoffe (RFNBOs). Diese müssen vollständig und europarechtskonform aufgenommen werden.

Nachhaltige Anteile und RFNBOs besser berücksichtigen

Bei der Bestimmung des nachhaltigen biogenen Kohlenstoffgehalts sind Formulierungen im Entwurf unklar. Insbesondere bei Brennstoffgemischen muss eindeutig geregelt werden, dass auf den Energiegehalt des biogenen Anteils abgestellt werden kann.
Außerdem sollten Vorschriften zu RFNBOs nicht nur für Kraftstoffe, sondern auch für deren Nutzung zu Heizzwecken gelten.

Bürokratieabbau dauerhaft statt befristet

Mehrere Vereinfachungen – etwa Standardwerte zur Ermittlung des Anteilsfaktors oder der Verzicht auf Standortbegehungen bei der Verifizierung – sind bislang nur für die Berichtsphase 2024 bis 2026 vorgesehen. Da die zugrunde liegenden Probleme auch danach fortbestehen, sprechen sich die Verbände für eine unbefristete Anwendung dieser Maßnahmen aus.

Praxistauglichkeit für mittelständische Unternehmen sichern

Besonders wichtig ist zudem eine Klarstellung, dass Steuerlagerinhaber, die lediglich als Dienstleister agieren, nicht unnötig registrierungspflichtig werden. Der Entwurf sollte hier eindeutige und praxistaugliche Regelungen schaffen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie unten zum Download.

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Thomas Johannsen
Geschäftsführer
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